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Es ist zum Aus-der-Haut-Fahren: Da werden Pestizide, deren Zulassung regulär erneut kritisch geprüft werden muss, am Markt gehalten - und landen auf unseren Äckern und Feldern - weil die Prüfung des Verlängerungsantrages nicht abgeschlossen ist. Eine Prüfung, die ja möglicherweise ergeben würde, dass das Produkt nicht sicher ist und dieses dann keine weitere Zulassung erhielte. Die rechtliche Grundlage dieser sogenannten technischen Verlängerungen ist Artikel 17 der Pflanzenschutz-Verordnung.

Einem Bericht der ARD-Sendung Monitor zufolge, ist fast ein Viertel der Pestizide nur mit einer Ausnahmegenehmigung (sogenannte „technische Verlängerung“) ohne ausreichende, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Zulassung auf dem Markt. Deutschland ist ganz vorne mit dabei bei den technischen Verlängerungen. Die Europäische Kommission gibt als Grund für diese technischen Verlängerungen an, dass Verzögerungen während der Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat oder während der fachlichen Begutachtung durch die EFSA oder den weiteren Risikomanagement-Prozesses auftreten. Die Mitgliedstaaten wiederum geben als Grund für die Verzögerung an, dass die Dossiers zur Verlängerung der Zulassung schlechte Qualität aufweisen, zudem sehr umfangreich und arbeitsaufwändig seien und sie aufgrund fehlender Ressourcen diese nicht schneller durcharbeiten könnten.

Der Verdacht drängt sich auf, dass System dahinter steckt und diese Verzögerung ganz im Sinne der Industrie und der chemiebasierten Landwirtschaft sind. Denn eine verlängerte Genehmigung verlängert auch das Geschäft. Behörden scheinen dieses Spiel mitzumachen, wenn sie mitunter mehr als zwei Jahre für die Überprüfung von Wirksamkeit und Toxizität der Mittel benötigen, an deren Ende auch ein Verbot der Mittel stehen kann. Andererseits führen auch gerechtfertigte gründliche und kritische Untersuchungen aufgrund Personalmangels unter Umständen zu genau diesem nicht gewollten Ergebnis. Der Monitor-Bericht über die technischen Verlängerungen findet sich hier.2018 11 15 Monitor Bericht Zulassung

Besonders ärgerlich und der eigentliche Skandal ist in diesem Zusammenhang die Notfallgesetzgebung. Über diese können EU-Länder verbotene oder noch nicht zugelassene Stoffe wie auch z.B. die Bienenkiller Neonikotinoide, einsetzen, wenn sie der Ansicht sind, dass ‚sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist‘ (Artikel 53 der Pflanzenschutzverordnung). Die kürzlich verbreitete Meldung, dass Deutschland Neonikotionide im Zuckerrübenanbau wieder zulassen wolle, beruht auf dieser wahnwitzigen gesetzlichen Möglichkeit, in Brüssel eine Notfallzulassung beantragen zu können. Zum Glück dementierte das Landwirtschaftsministerium die Beantragung einer Notfallzulassung für Neonikotinoide. In Österreich ist zu diesem Thema ein heißer Streit entbrannt. Auch dort machen die Zuckerrübenbauern Druck auf das Landwirtschaftsministerium, eine Notfallzulassung zu beantragen.